Rechtliche Anforderungen bei der Planung eines Batteriegroßspeichers – Ein Überblick von Florian Brahms
Die Nachfrage nach großen Batteriespeichern zur Speicherung von Energie wächst stetig, da sie eine Schlüsselrolle in der Energiewende spielen. Doch neben den technischen Herausforderungen gibt es auch zahlreiche rechtliche Hürden, die bei der Planung eines Großspeichers zu beachten sind. Florian Brahms, Rechtsanwalt der Kanzlei Brahms und Nebel, beleuchtet die wichtigsten rechtlichen Anforderungen und zeigt auf, welche Veränderungen der Gesetzgeber bereits eingeführt hat.
Müssen rechtliche Aspekte bei der Planung eines Großspeichers beachtet werden?
Bei der Planung eines Batteriegroßspeichers sind rechtliche Aspekte von zentraler Bedeutung, insbesondere die Einordnung des Speichers im Energiewirtschaftsrecht. Laut Florian Brahms hängt dies davon ab, ob der Speicher als Erneuerbare-Energien-Anlage gilt und damit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterliegt oder ob er mit Graustrom betrieben wird und dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zugeordnet wird. Das EEG regelt Vorrangrechte für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, während das EnWG eine diskriminierungsfreie Gleichbehandlung von Netzanschlussanfragen vorsieht.
Dank einer neuen Regelung im § 17 Abs. 2a EnWG, die mit dem Solarpaket 1 eingeführt wurde, dürfen Batteriespeicher nun nicht mehr von den Vorrangrechten der Erneuerbaren-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen verdrängt werden. Diese Änderung ist ein wichtiger Schritt, um den Einsatz von Batteriespeichern zu fördern und ihre Bedeutung im Stromnetz zu stärken.
Sind Batteriespeicher nun gleichgestellt?
Die Reichweite der neuen Regelung in § 17 Abs. 2a EnWG ist laut Brahms derzeit noch unklar. Es bleibt abzuwarten, ob Batteriespeicher zukünftig im Netzanschlussverfahren denselben Vorrang genießen wie Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Sollte dies der Fall sein, wäre dies ein bedeutender Fortschritt, da Batteriespeicher dadurch schneller ans Netz angeschlossen werden könnten.
Durch den Ausbau von Batteriespeichern könnte auch das Problem der sogenannten „Kannibalisierung“ von Solarstrom in den Mittagsstunden gelindert werden, wenn zu viel Strom im Netz ist und die Preise an der Strombörse negativ werden. Dies zeigt, wie wichtig Batteriespeicher für die Stabilisierung des Energiemarktes sind.
Welche Rolle spielt die Netzanschlussverordnung?
Ein weiteres zentrales Thema bei der Planung eines Großspeichers ist die Netzanschlussverordnung (KraftNAV), die insbesondere für Großanlagen ab einer Leistung von 100 MW relevant ist. Diese Verordnung regelt den Netzanschluss und sorgt für höhere Planungssicherheit, da hier Fristen und Verfahren klar festgelegt sind. Für Großspeicher, die in diese Kategorie fallen, kann die Anwendung der KraftNAV von Vorteil sein, da sie eine bessere Planbarkeit und Verlässlichkeit des Netzanschlusses ermöglicht.
Wie gehen Projektentwickler mit diesen Anforderungen um?
Für Projektentwickler ist der Netzanschluss von Batteriespeichern oft das zentrale Thema. Brahms betont, dass eine Netzanschlussreservierung oder -zusage entscheidend für die Realisierbarkeit eines Projekts ist. Viele Netzbetreiber bieten, ähnlich wie bei Wind- und PV-Anlagen, ein Netzanschlussreservierungsverfahren an, das den Planern mehr Sicherheit gibt. Allerdings müssen die Projektentwickler auch den Fortschritt ihrer Projekte regelmäßig nachweisen, um die Reservierung nicht zu verlieren.
In der Praxis gibt es jedoch auch Herausforderungen. So reagieren einige Netzbetreiber nicht auf Anfragen, was zu Verzögerungen führt. Hier könnte der neue § 17 Abs. 2a EnWG Abhilfe schaffen, indem er den rechtlichen Rahmen stärkt und so den Projektentwicklern den Rückenwind gibt, den sie benötigen.
Grundstückssicherung und Umspannwerke – Besondere Herausforderungen
Ein weiterer Punkt, den Brahms anspricht, ist die Sicherung von Grundstücken für Batteriespeicher und eventuell benötigte Umspannwerke. Während der Platzbedarf für Batteriegroßspeicher im Vergleich zu Wind- und PV-Anlagen geringer ist, bleibt die Netzanschlusskapazität ein kritischer Faktor. Ohne eine gesicherte Netzanschlusskapazität bleibt die Grundstückssicherung zweitrangig.
Wichtige Neuerungen im EEG und was noch fehlt
Im Rahmen des Solarpakets 1 wurden auch Änderungen im EEG vorgenommen, die speziell auf den Einsatz von Batteriespeichern abzielen. So ermöglicht § 19 Abs. 3a und 3b EEG den Mischeinsatz von Batteriespeichern, die sowohl mit erneuerbarer Energie als auch mit Graustrom gespeist werden können, ohne dass finanzielle Nachteile durch den Verlust der Marktprämie entstehen. Diese Änderung wird von Speicherplanern positiv aufgenommen, da sie die Wirtschaftlichkeit von Batteriespeichern verbessert.
Jedoch bemängelt Brahms, dass der Gesetzgeber das Ausschließlichkeitsprinzip in der Definition von Batteriespeichern nicht vollständig aufgehoben hat. Dies bedeutet, dass die neuen Regelungen nur auf die finanzielle Förderung angewendet werden und die volle Integration von Batteriespeichern in das EEG weiterhin eingeschränkt bleibt. Dadurch können die Speicherkapazitäten nicht vollständig genutzt werden, was besonders in den Wintermonaten problematisch ist, wenn die PV-Anlagen weniger Strom liefern.
Fazit: Noch Luft nach oben
Die Planung eines Batteriegroßspeichers erfordert eine sorgfältige Berücksichtigung rechtlicher Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Netzanschluss und die Fördermechanismen. Die neuen Regelungen im EnWG und EEG sind ein Schritt in die richtige Richtung, um den Ausbau von Batteriespeichern zu fördern, doch es bleibt noch einiges zu tun.
Projektentwickler und Speicherplaner hoffen auf weitere gesetzliche Klarstellungen, um die rechtlichen Unsicherheiten zu beseitigen und die Speicherkapazitäten optimal nutzen zu können. Gerade in Zeiten der Energiewende und angesichts der zunehmenden Bedeutung von Flexibilitätslösungen im Stromnetz müssen Batteriespeicher als essenzieller Baustein in der Energielandschaft besser gefördert und integriert werden.
Quelle: EE