Lars Eichhorst - Energy Solutions

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Das Hochwasser hat in vielen Regionen Baden-Württembergs und Bayerns Kommunen wie Privatleute in Bedrängnis gebracht. Die Förderinstitutionen kommen den Betroffenen mit Verfahrenserleichterungen bei der Beantragung von BEG-Fördermitteln entgegen.

In den von Hochwasser betroffenen Gebieten Baden-Württembergs und Bayerns sind Kulanzregelungen für BEG-Programme in Kraft.

Gemäß der Dena sollen Personen, die vom jüngsten Hochwasser in den südlichen Bundesländern betroffen sind, von Verfahrenserleichterungen bei der Beantragung von BEG-Fördermitteln profitieren. Diese Ausnahmeregelungen gelten ab sofort für folgende KfW-Programme:

Wohngebäude – Darlehen ( 261 )

Gebäude ohne Wohngebäude – Kredit ( 263 )

Kredite ( 264 )

Gemeinden – Zuschuß ( 464 )

Zusatzdarlehen – Wohngebäude ( 358/359 )

Heizungsunterstützung für Menschen in einem Wohnhaus ( 458 )

Für alle genannten Systeme gelten zwei Ausschlüsse:

Auch wenn die Mindestnutzungsdauer für ein kürzlich mit BEG-Mitteln saniertes Gebäude noch nicht erreicht ist, können Betroffene in Hochwassergebieten einen neuen Antrag bei der BEG stellen. Zudem erlaubt die BEG-Kumulierungsgrenze laut KfW eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen bis zu 100 Prozent der geförderten Investitionskosten, wobei Versicherungsleistungen und andere staatliche Hilfen einbezogen werden.

Weitere Ausnahme im Programm 458

Im Zuge des Förderprogramms „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ wurde eine Sonderregelung hinsichtlich des Klimageschwindigkeitsbonus eingeführt. Üblicherweise ist eine intakte und funktionierende Heizungsanlage erforderlich, jedoch wird derzeit davon abgesehen. Laut KfW ist es möglich, den Klimageschwindigkeitsbonus zu beantragen, selbst wenn die Heizungsanlage durch Hochwasser beschädigt wurde und nicht mehr funktioniert. Antragsteller müssen eine Selbstauskunft bereithalten, die bestätigt, dass die Heizung vor dem Hochwasser funktionsfähig war, und diese auf Anforderung der KfW vorlegen.

Die Dena macht auf eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung aufmerksam, die auch von Hochwassergeschädigten in Anspruch genommen werden kann. Diese Regelung ermöglicht es, den Austausch bis zum 30. August zu beginnen und den Förderantrag bis zum 30. November 2024 einzureichen (siehe BEG-FAQ A.2: „Was kann ich bis zum Start der Antragstellung bei der KfW tun? Was mache ich, wenn ich kurzfristig eine neue Heizung benötige oder plane?“). Laut Dena werden sowohl die KfW als auch das Bafa bald weitere wichtige Informationen und Details zur Antragstellung auf ihren Websites bereitstellen.