
Nicht alle Windkraftanlagen arbeiten ständig auf ihrer Höchstleistung, selbst wenn der Wind stark weht. Dies ist in der Praxis kaum ein Geheimnis. Die Stiftung Umweltenergierecht hat die Genehmigungen aller Windkraftanlagen in Deutschland zwischen 2014 und 2019 untersucht und festgestellt, dass nahezu jede Anlage von Abschaltbedingungen betroffen ist.
Die Auswirkungen auf Menschen und Tiere müssen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn Windkraftanlagen genehmigt werden. Zeitliche Beschränkungen sind ein gängiges Mittel, um die Genehmigungsfähigkeit zu gewährleisten und diese Auswirkungen zu minimieren. Dies bedeutet insbesondere, dass Betreiber die Anlagen unter bestimmten Bedingungen vollständig abschalten oder den Betrieb einstellen müssen.
In der Praxis sind sogenannte Abschaltzeiten sicherlich einzigartig. In seiner neuesten Studie zum Klimaschutzrecht Nr. 1 hat ein Forschungsteam der Stiftung Umweltenergierecht erstmalig untersucht, wie viele Windkraftanlagen in Deutschland tatsächlich von § 36 „Betriebsbestimmungen zur Genehmigung von Windkraftanlagen“ zwischen 2014 und 2019 betroffen waren. Das Ergebnis bestätigt, was aus Erfahrung bekannt ist: Fast jede Windkraftanlage in Deutschland war in dieser Zeit von Abschaltbedingungen betroffen.
94 Prozent der Windkraftanlagen betroffenen
Das Forschungsteam, bestehend aus Erik Dietrich, Maximilian Schmitt, Abetare Jashari und Nils Wegner, bewertete die Genehmigungen für 1.607 Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von 4.777,5 MW: 94 Prozent aller erfassten Anlagen wurden von Abschaltbedingungen beeinflusst.
Ein wesentlicher Faktor dabei sind schutzbezogene Auflagen. Diese betrafen etwa 75 Prozent der Anlagen. Für den Vogelschutz wurden nur 33 Prozent der Anlagen berücksichtigt, wovon etwa die Hälfte dem Schutz des Rotmilans (17 Prozent) diente. Vor allem zum Schutz von Fledermäusen (71 Prozent) wurden diese Maßnahmen ergriffen.
Publikation:
Dietrich/Schmidt/Jashari/Wegner: Stringente Bestimmungen zur Genehmigung von Windenergieanlagen, Würzburger Studien zur Umweltenergierecht Nr. 36 vom 29. April 2024
